Leistungen des LVO
Eine Mitgliedschaft bedeutet nicht nur Zahlungen von Beiträgen an den Landesverband Ostbayerischer Faschingsgesellschaften e.V. und den Bund Deutscher Karneval e.V. (derzeit jährlich 87,00 Euro).
Für diesen Beitrag erhalten Sie folgende Gegenleistungen:
Sie haben die Möglichkeit finanziell von Rahmenverträgen zu profitieren, die mit der ARAG und der GEMA abgeschlossen wurden.
Die Ausschüsse des BDK und das Präsidium des LVO stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Beide Verbände sind als Interessenvertreter für das Brauchtum Fasching, Fastnacht und Karneval und somit für die angeschlossenen Vereine tätig.
Leistungen :
ARAG - Versicherungen
Als Mitglied des Landesverbandes Ostbayerischer
Faschingsgesellschaften haben Sie die Möglichkeit,
über den ARAG - LVO Rahmenvertrag ein
spezielles Versicherungspaket mit Haftpflicht-, Unfall-,
Vertrauensschaden- und Rechtschutzversicherung
für Ihre Gesellschaft zu günstigen Konditionen
abzuschließen.
Neben den aufgeführten Punkten beinhaltet der Vertrag
auch noch weitere Versicherungspakete.
Vergleichen Sie und überzeugen Sie sich von den Angeboten.
Gerne stellen wir die Verbindung zu den ARAG - Berater
für Sie her.
GEMA
Da jede unserer Mitgliedsgesellschaften für ihre Veranstaltungen
Musik benötigt, ist insbesondere der GEMA - BDK - Rahmenvertrag
eine wertvolle Unterstützung.
Aktuell hat der BDK mit der GEMA einen neuen Vertrag für alle
Faschingsgesellschaften, die dem BDK angeschlossen sind
ausgehandelt, der ab 01. April 2019 in Kraft tritt.
Dies bedeutet für Ihre Gesellschaft eine
hohe Planungssicherheit.
Sie können den Unterlagen sowohl die festgelegten jährlichen
Preiserhöhungen, sowie auch die vereinbarten Rabatte entnehmen.
Bei Fragen oder Problemen mit der GEMA stehen Ihnen sowohl
der LVO als auch der BDK zur Seite.
Künstlersozialkasse
Bei der Künstlersozialkasse handelt es sich um einen
Arbeitgeberanteil, das jedes Unternehmen zahlen muss, wenn
von Künstlern/ Publizisten Leistungen erbracht werden oder
z.B. das Recht übertragen wird, Werke oder Leistungen dieser
verwerten zu können.
Auch gemeinnützige Vereine müssen, wie jeder andere Arbeitgeber,
ihre sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Dies ist bei
dem Engagement externer Künstler zu beachten.
Die Versicherungspflicht beginnt, wenn ein selbstständiger
Künstler oder Publizist seine künstlerische oder publizistische
Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt.
Als Künstler nah dieser gesetzlichen Regelung gilt derjenige,
der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder
lehrt. Unter Publizisten fallen neben Schriftsteller, Journalisten
auch Personen, die in anderer Weise publizistisch tätig werden,
z.B. auch ein Vertragsredner.